Djoser Junior 2016/2017 - page 96

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Reisegast gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat
Djoser unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird
die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisegast auf den
Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Djoser behält sich ande-
rerseits vor, die Reise trotz Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl dennoch
durchzuführen.
8.
KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
Djoser kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der
Reisegast ungeachtet einer Abmahnung durch Djoser nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Auf-
hebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Djoser, so behält Djoser den
Anspruch auf den Reisepreis; Djoser muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Djoser aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung er-
langt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES REISEGASTES
9.1.
Mängelanzeige: Jeder Reisegast ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen
mitzuwirken, um Abhilfe zu schaffen oder die eventuellen Schäden gering zu
halten oder zu vermeiden.
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisegast Abhilfe
verlangen. Der Reisegast ist aber verpflichtet, Djoser einen aufgetretenen
Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt
eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die
Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der
Reisegast ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von
Djoser am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von Djoser am
Urlaubsort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Rei-
semängel Djoser an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit
des Vertreters von Djoser bzw. von Djoser wird der Reisegast in der Leistungs-
beschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Der
Vertreter von Djoser ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisegastes anzuerkennen.
9.2.
Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Reisegast den Reisevertrag wegen
eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder
aus wichtigem, für Djoser erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit kündi-
gen, hat er Djoser zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.
Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Djoser verweigert
wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes,
von Djoser erkennbares Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird.
9.3.
Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung: Schäden
oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt Djoser dringend
unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattun-
gen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadens-
anzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust,
die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reisebegleitung
oder der örtlichen Vertretung von Djoser anzuzeigen.
9.4.
Reiseunterlagen: Der Reisegast hat Djoser zu informieren, wenn er die er-
forderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb
der von Djoser mitgeteilten Frist erhält.
10. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
10.1.
Die vertragliche Haftung Djosers für Schäden, die nicht aus der Verlet-
zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt
a) soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrläs-
sig herbeigeführt wird oder
b) soweit Djoser für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein we-
gen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer
Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung
unberührt.
10.2.
Djoser haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellun-
gen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und
Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungs-
bestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners
als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den
Reisegast erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen sind.
Djoser haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reisegastes
vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort,
Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während
der Reise beinhalten, oder wenn und insoweit für einen Schaden des Reise-
gastes die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
durch Djoser ursächlich geworden ist.
11. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN: ADRESSAT, AUSSCHLUSSFRISTEN
11.1.
Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der Reisegast spätestens
innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der
Beendigung der Reise geltend zu machen.
11.2.
Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes
folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort
staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so tritt an die
Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
11.3.
Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber Djoser unter der
vorstehend angegebenen Anschrift erfolgen.
11.4.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisegast Ansprüche nur geltend machen,
wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
11.5.
Die Frist aus 11.1. gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder
Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß
Ziffer 9.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs.
3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen
Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen
Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
12. VERJÄHRUNG
12.1
. Ansprüche des Reisegastes nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verlet-
zung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch Djoser oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Djosers beruhen, verjähren in 2 Jahren.
Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Djoser oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Djosers beruhen.
12.2.
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem
Jahr.
12.3.
Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag
des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn-
tag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder
einen Samstag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.4.
Schweben zwischen dem Reisegast und Djoser Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjäh-
rung gehemmt, bis der Reisegast oder Djoser die Fortsetzung der Verhandlun-
gen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der
Hemmung ein.
13. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT
DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Djoser, den Reisegast über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der ge-
buchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung
zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch
nicht fest, so ist Djoser verpflichtet, dem Reisegast die Fluggesellschaft bzw.
die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen
wird bzw. werden. Sobald Djoser weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführen wird, muss Djoser den Reisegast informieren. Wechselt die dem
Reisegast als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss
Djoser den Reisegast über den Wechsel informieren. Djoser muss unverzüglich
alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisegast so
rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Flugge-
sellschaften mit EU-Betriebsverbot ("Black List") ist auf folgender Internetseite
abrufbar:
14. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
14.1.
Djoser wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union,
in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Ände-
rungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine
Besonderheiten in der Person des Reisenden (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2.
Der Reisegast ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der
behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem
Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktritts-
kosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Djoser nicht, unzureichend
oder falsch informiert hat.
14.3.
Djoser haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwen-
diger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisegast
ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass Djoser eigene Pflichten
schuldhaft verletzt hat.
15. DATENSCHUTZ
Die im Zusammenhang mit dem Katalogversand oder einer Reisebuchung
erfassten Daten werden ausschließlich zur Kundenbetreuung und zur Durchfüh-
rung der Reise verwendet. Auf das Widerspruchsrecht nach §28 Abs. 4 Satz 1
BDSG wird ausdrücklich hingewiesen.
16. RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND
16.1.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisegast und Djoser findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis.
16.2.
Soweit bei Klagen des Reisegastes gegen Djoser im Ausland für die Haf-
tung Djosers dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet
bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe
von Ansprüchen des Reisegastes, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.3.
Der Reisegast kann Djoser nur an dessen Sitz verklagen.
16.4.
Für Klagen durch Djoser gegen den Reisegast ist der Wohnsitz des Reise-
gastes maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Rei-
severtrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts-
ort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz
Djosers vereinbart.
16.5.
Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichts-
stand gelten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen
dem Reisegast und Djoser anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des
Reisegastes ergibt oder b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendba-
re, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisegast
angehört, für den Reisegast günstiger sind als die Regelungen in diesen Reise-
bedingungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
HINWEIS ZUR KÜNDIGUNG WEGEN HÖHERER GEWALT
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB
verwiesen, die wie folgt lautet: "§ 651 j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertrags-
abschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der
Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird
der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e
Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbe-
förderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last."
Stand: September 2015
1...,86,87,88,89,90,91,92,93,94,95 97,98,99,100,101,102
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