Ein Rücktritt ist spätestens am 28. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reisegast
gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass
die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Djoser unverzüglich von
seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht
durchgeführt, erhält der Reisegast auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich
zurück. Djoser behält sich andererseits vor, die Reise trotz Nichterreichens der Mindest-
teilnehmerzahl dennoch durchzuführen.
8. kündigung aus verhaltensbedingten gründen
Djoser kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisegast
ungeachtet einer Abmahnung durch Djoser nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maßevertragswidrigverhält,dassdiesofortigeAufhebungdesVertragesgerechtfertigt ist.
Kündigt Djoser, so behält Djoser den Anspruch auf den Reisepreis; Djoser muss sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die
Djoser aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. mitwirkungspflichten des reisegastes
9.1. Mängelanzeige: Jeder Reisegast ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen mitzuwirken,
umAbhilfe zuschaffen oderdie eventuellen Schäden gering zu haltenoder zu vermeiden.
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisegast Abhilfe verlangen.
Der Reisegast ist aber verpflichtet, Djoser einen aufgetretenen Reisemangel unverzüg-
lich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises
nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus
anderen Gründen unzumutbar ist. Der Reisegast ist verpflichtet, seine Mängelanzeige
unverzüglich der Reisebegleitung amUrlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reisebe-
gleitung amUrlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel Djoser an dessen Sitz
zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reisebegleitung bzw. von Djoser wird
der Reisegast in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen,
unterrichtet. Die Reisebegleitung ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies mög-
lich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisegastes anzuerkennen.
9.2. Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Reisegast den Reisevertrag wegen eines Reise-
mangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, für
Djoser erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er Djoser zuvor eine
angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder von Djoser verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes, von Djoser erkennbares Interesse des Reisegastes ge-
rechtfertigt wird.
9.3. Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung: Schäden oder Zu-
stellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt Djoser dringend unverzüglich an Ort
und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.
Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht
ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen
und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im übrigen ist
der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reisebegleitung
oder der örtlichen Vertretung von Djoser anzuzeigen.
9.4. Reiseunterlagen: Der Reisegast hat Djoser zu informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von Djoser mit-
geteilten Frist erhält.
10.beschränkung der haftung
10.1. Die vertraglicheHaftungDjosers für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt
a) soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeige-
führt wird oder
b) soweit Djoser für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Ver-
schuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkom-
men bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.2. Djoser haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusam-
menhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Aus-
flüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen
von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des
vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden,
dass sie für den Reisegast erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen sind.
Djoser haftet jedoch a) für Leistungen, welche die Beförderung des Reisegastes vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbe-
förderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Reisegastes die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch Djoser ursächlich geworden ist.
11. ausschluss von ansprüchen
11.1. Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der Reisegast spätestens innerhalb eines
Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend
zu machen.
11.2. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt
der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten
allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages
der nächste Werktag.
11.3. Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber Djoser unter der vorstehend an-
gegebenen Anschrift erfolgen.
11.4. Nach Ablauf der Frist kann der Reisegast Ansprüche nur geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
11.5. Die Frist aus 11.1. gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungs-
verzögerungen beimGepäck imZusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3., wenn Ge-
währleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht
werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen,
ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushän-
digung geltend zu machen.
12. verjährung
12.1. Ansprüche des Reisegastes nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtver-
letzung durch Djoser oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Djosers
beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonsti-
ger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch
Djoser oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Djosers beruhen.
12.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
12.3. Die Verjährung nach Ziffer 12.1 und 12.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des ver-
traglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Er-
klärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt
an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.4. Schweben zwischen dem Reisegast und Djoser Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der
Reisegast oder Djoser die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
13. informationspflichten über die identität
des ausführenden luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführen-
den Luftfahrtunternehmens verpflichtet Djoser, den Reisegast über die Identität der aus-
führenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die
ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Djoser verpflichtet, dem Reisegast
die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug
durchführen wird bzw. werden. Sobald Djoser weiß, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführen wird, muss Djoser den Reisegast informieren. Wechselt die dem Reisegast als
ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss Djoser den Reisegast über
den Wechsel informieren. Djoser muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten,
um sicherzustellen, dass der Reisegast so rasch wiemöglich über denWechsel unterrichtet
wird. Die „Black List“ ist auf folgender Internetseite abrufbar:
.
14. pass-, visa- und gesundheitsvorschriften
14.1. Djoser wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Rei-
se angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird da-
von ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. Doppel-
staatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
14.2. Der Reisegast ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich
notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten
von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vor-
schriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies
gilt nicht, wenn Djoser nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
14.3. Djoser haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa
durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisegast ihn mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, dass Djoser eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15. datenschutz
Die im Zusammenhang mit dem Katalogversand oder einer Reisebuchung erfassten
Daten werden ausschließlich zur Kundenbetreuung und zur Durchführung der Reise
verwendet. Auf das Widerspruchsrecht nach §28 Abs. 4 Satz 1 BDSG wird ausdrücklich
hingewiesen.
16. rechtswahl und gerichtsstand
16.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisegast und Djoser findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.2. Soweit bei Klagen des Reisegastes gegen Djoser im Ausland für die Haftung Djo-
sers dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der
Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des
Reisegastes, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.3. Der Reisegast kann Djoser nur an dessen Sitz verklagen.
16.4. Für Klagen durch Djoser gegen den Reisegast ist der Wohnsitz des Reisegastes maß-
gebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleu-
te, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ih-
renWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort imAusland haben, oder derenWohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird
als Gerichtsstand der Sitz Djosers vereinbart.
16.5. Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl und den Gerichtsstand gel-
ten nicht, a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen demReisegast und Djoser
anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Reisegastes ergibt oder b) wenn und in-
soweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitglied-
staat der EU, dem der Reisegast angehört, für den Reisegast günstiger sind als die Rege-
lungen in diesen Reisebedingungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen,
die wie folgt lautet: „§ 651 j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraus-
sehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können
sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe
dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die
Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen
die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
Stand: November 2013
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